Satzung
Schützenverein
Obrighoven
Satzung
des
Schützenvereins Obrighoven e.V.
in Wesel — Obrighoven
Fassung vom 05. Oktober 2018
SATZUNG
des Schützenvereins Obrighoven e.V. in Wesel Obrighoven
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Schützenverein Obrighoven e.V. 1833" und hat seinen Sitz in Wesel Obrighoven. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wesel unter VR 0246 eingetragen.
§2
Vereinszweck
1. Der Verein führt die Tradition des 1983 seit mindestens 150 Jahren bestehenden Vereins fort. Seit der Zuordnung des Ortsteils Obrighoven zur Stadt Wesel sind dem Verein weitere Aufgaben zugewachsen, die er in gemeinnütziger Weise im Interesse der Allgemeinheit fördert und wahrnimmt.
2. Die Abhaltung des traditionellen Schützenfestes dient vor allem dazu, den Gemeinsinn und das Zusammengehörigkeitsgefühl aller Bürger des Ortsteils zu fördern und zu festigen, ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zum Verein, insbesondere das Bürgerband zwischen der alteingesessenen Bevölkerung und den zahlreichen Neubürgern, seien es Heimatvertriebene, Flüchtlinge und Aussiedler oder neu Zugezogene, enger zu knüpfen, ihnen in einer weitgehend bindungslosen und kontaktlosen Zeit ein echtes gemeinsames Heimat und Zusammengehörigkeitsgefühl zu vermitteln, die Liebe und Treue zur Heimat zu erhalten und zu festigen zum Wohle des Gemeinwesens, sorgsam gehütete Tugenden, Freundschaft, Kameradschaft, gegenseitige Achtung, Toleranz und Menschlichkeit zu pflegen.
Dazu gehört auch die Durchführung des traditionellen Vogelschießens. Durch den vorstehenden Vereinszweck soll auch der Ausgleich sozialer, landsmannschaftlicher und generationsbedingter Spannungen im Geist wohlverstandener Mitbürgerlichkeit erreicht werden im Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn im Interesse der Allgemeinheit.
3. (1) Ein besonderes Anliegen des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit zur Heranbildung eines verantwortungsbewussten und urteilsfähigen Bürgers in einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat. Es soll das Verständnis für Belange der Mitbürger, vor allem der älteren Generation, das Gefühl von Kameradschaft und solidarischer Zusammengehörigkeit und des Bewusstwerdens ethischer Werte im Sinne der Tradition des Schützenvereins aufgezeigt und geweckt werden. Diese Aufgaben werden insbesondere durch die Jugendabteilung (Jungschützenzug) im Schützenverein Obrighoven e.V. mit besonderer Unterstützung des Vorstandes wahrgenommen (S 7 Abs. 2c).
(2) Der Verein fördert den Schießsport als Teil der sportlichen Leibesübung zur Pflege und Hebung des in einem Schützenverein traditionellen Sportschießens durch die Veranstaltung von Übungs- und Preisschießen unter Einschluss des Vogelschießens auf den Schützenfesten. Diese Aufgaben wird insbesondere durch die Schießgruppe im Schützenverein Obrighoven e.V. wahrgenommen 7 Abs. 4 Nr. 1).
(3) Dem Verein obliegen insbesondere durch den Spielmannszug die Pflege des Musikgutes verstorbener und lebender Komponisten und die konzertante Wiedergabe auf Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Vereins unter Einschluss der Hinzuziehung anderer Orchester und Gesangsgruppen. Hierzu gehört die regelmäßige Abhaltung von Übungsstunden. Diese Aufgaben werden insbesondere durch den Spielmannszug im Schützenverein Obrighoven e.V. wahrgenommen (S 7 Abs. 2a).
(4) Der Verein hat weiter den ihm zugewachsenen und übernommenen Zweck, das
Interesse an der, Geschichte, an dem Brauchtum und an der Heimatpflege des Ortsteils Obrighoven, sowie der angrenzenden Ortsteile und Gemeinden zu wecken und zu fördern, entsprechendes Material für die Allgemeinheit zu erfassen und zu erschließen, wissenschaftliche, vor allem allgemeinverständliche Arbeiten hierzu anzuregen, zu fördern und selbst zu veröffentlichen sowie eigene und fremde Mittel hierfür bereitzustellen.
(5) Der Verein hat es sich zur Aufgabe gesetzt, den Vereinsmitgliedern und der Allgemeinheit auf Theaterabenden den besonderen kulturellen Wert der von Laien vorgeführten Volkstheaterstücke zu vermitteln, aber auch auf sonstigen Veranstaltungen Lyrik und Prosa von Dichtern, Vor allem aus dem heimatlichen Raum, den Bürgern des Ortsteils Obrighoven und seiner Umgebung näher zu bringen. Diese Aufgaben werden insbesondere durch die Theatergruppe im Schützenverein Obrighoven e.V. wahrgenommen (S 7 Abs. 4 Nr. 2).
4. Der Vereinszweck der Jugendabteilung dient der staatspolitischen Bildung unserer Jugend über Parteigrenzen hinweg und ist im besonderen Maße eine gemeinnützige Aufgabe, die den Interessen der Allgemeinheit entspricht.
5. Der Vereinszweck der Sportschießabteilung dient der sportlichen Ertüchtigung im gemeinnützigen Sinne.
6. Die Vereinszwecke zu den vorstehenden Punkten 2, 4 und 5 werden im Sinne der Volksbildung und der Geschichts-, Brauchtums-, Kultur-, Kunst- sowie Musikpflege im Interesse der Allgemeinheit, also gemeinnützig, ausgeübt. Der Verein lehnt alle Bestrebungen klassen trennender Art ab, er ist überparteilich und überkonfessionell tätig.
Der Schützenverein Obrighoven e.V. mit Sitz in Wesel verfolgt ausschließlich und unmittelbar im Sinne der vorstehenden Zweckbestimmungen gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtgemeinde Wesel, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke tunlichst im Sinne der vorstehend niedergelegten Zweckbestimmungen - zu verwenden hat.
9. Bei Auflösung des Vereins gem. S 20 der Satzung kann die Versammlung aus zwingenden Gründen bestimmen, dass das Vereinsvermögen statt durch die Stadtgemeinde Wesel einem anderen von der Versammlung zu beschließenden steuerbegünstigten Zweck zugeführt wird. Ein solcher Beschluss bedarf jedoch vor seiner Ausführung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können nur solche männlichen Personen werden, die das 16. Lebensjahr erreicht haben, ausgenommen Spielmannszug.
In den Spielmannszug können männliche und weibliche Personen ab dem 8. Lebensjahr aufgenommen werden.
Minderjährige haben die vorherige Erlaubnis ihrer gesetzlichen Vertreter nachzuweisen.
Weibliche Mitglieder des Spielmannszuges dürfen keine Funktionen im BataillonsVorstand ausüben und am Vogelschießen nur auf die Preise teilnehmen, am Königsschuss jedoch nicht.
2. Frauen können nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 die passive Mitgliedschaft in dem Verein beantragen, dürfen jedoch nicht am Preis- und Vogelschießen teilnehmen. Passive Mitglieder sind auf Versammlungen nicht stimmberechtigt und nicht in den Vorstand oder Beirat wählbar, wohl können passive Mitglieder durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat gemäß S 9 Abs. 3 als Hinzugezogene tätig sein.
3. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Bestrebungen des Vereins besondere Verdienste erworben hat.
4. Wer Mitglied werden will, hat dieses schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Jedes aufgenommene Mitglied erkennt die Satzungen an und hat sie zu befolgen.
5. Mitglied des Vereins kann nur werden, wer gleichzeitig einer der unselbständigen Abteilungen (Spielmannszug, Kompanien, Jungschützen, Reiterzug) beitritt (S 7 Abs. 2).
6. Zusätzlich kann ein in den Verein aufgenommenes Mitglied auch seinen Beitritt zu einer selbständigen Abteilung (S 7 Abs. 4) beantragen. Die Mitgliedschaft in mehreren selbständigen Abteilungen ist möglich.
§4
Aufnahmeverfahren Rechte und Pflichten - Ausscheiden-
1. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Wird diese Stimmenmehrheit nicht erreicht, ist unter Hinzuziehung des Ältestenrates erneut über die Aufnahme zu entscheiden. Findet der Aufnahmeantrag auch dort keine mehrheitliche Zustimmung, gilt er als abgelehnt. Abgelehnte Anträge bedürfen keiner Begründung.
2. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod,
b) durch Austritt aus dem Verein,
c) bei jeglichem Zahlungsverzug/Beitragsrückstand ab 2 Monate nach Beitragsfälligkeit gemäß Beitragsordnung.
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt aus dem Verein kann nur mittels eingeschriebenen Briefes sechs Monate vor dem Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Abmahnung nicht nachkommen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
3. Aus dem Verein ausgeschlossen werden können ferner Mitglieder, die durch ihr Verhalten den Verein schädigen oder deren Verhalten geeignet ist, den Verein zu schädigen und/oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen und/oder in gröblicher Weise gegen die Vereinskameradschaft und die Satzung verstoßen.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand (S 8) und der Ältestenrat (S 10) mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit. Dem Auszuschließenden ist vor der Entscheidung in hinreichender Weise rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss des Mitgliedes ist unanfechtbar. Erscheint der Auszuschließende nicht zur Anhörung, ist ihm der Beschluss schriftlich mitzuteilen, er bedarf keiner Begründung.
5. Ausgeschlossene Mitglieder können erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Ausschluss ihre erneute Mitgliedschaft im Verein beantragen. Ein solcher Antrag gilt als Neuaufnahmeantrag.
6. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
7. Bei weniger schwerwiegenden Verstößen fungieren der Vorstand und der Ältestenrat als Vereinsgericht.
8. Als Vereinstrafen können verhängt werden:
a) eine Verwarnung,
b) eine Sperre, an den Veranstaltungen des Vereins, des Bataillons, des Spielmannszuges, der Kompanien, der Jungschützen, des Reiterzuges und der selbständigen Abteilungen des Vereins bis auf die Dauer von zwei Jahren teilzunehmen.
§5
Beitragszahlung
1 . Jedes Mitglied ist verpflichtet, von dem Geschäftsjahr an, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird einen Beitrag zu zahlen. Der Beitrag wird in der Beitragsordnung festgelegt.
2. Schüler, Studenten und Schützen in Ausbildung bzw. zur Zeit der Ableistung des sozialen Jahres zahlen mit Vollendung des 16. Lebensjahres 50 % des Beitrages.
3. Mitglieder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sind vom Beitrag befreit.
4. Passive Mitglieder zahlen 50 % des Beitrages und sind mit Vollendung des 75. Lebensjahres vom Beitrag befreit.
§6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
d) der Ältestenrat.
§7
Abteilungen des Vereins
1. Das Schützenbataillon gliedert sich in unselbständige und selbständige Abteilungen.
2. Mitglieder der unselbständigen Abteilungen können nur Mitglieder des Schützenvereins Obrighoven e.V. sein.
Es sind dies:
a) der Spielmannszug
b) die Kompanien
c) der Jungschützenzug
d) der Reiterzug.
3. Die Mitglieder der selbständigen Abteilungen können auch Personen sein, die nicht Mitglied des Schützenvereins Obrighoven e.V. sind.
4. Die selbständigen Abteilungen sind aufgrund eigener Satzung und Organisation tätig.
Es sind dies:
a) die Schießgruppe im Schützenverein Obrighoven e.V.
b) die Theatergruppe im Schützenverein Obrighoven e.V.
5. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Änderung oder Erweiterung dieser Aufteilung beschließen.
6. Die Mitglieder der selbständigen und der unselbständigen Abteilungen wählen ihre Vorstände selber. Der Wahlturnus ist freigestellt. Die Abteilungsführer müssen durch den Bataillonsvorstand bestätigt werden.
§8
Vorstand
1. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung schlägt der Vorsitzende die übrigen zu wählenden Vorstandsmitglieder vor. Die Mitgliederversammlung ist an diese Vorschläge nicht gebunden. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
2. Der Vorstand gemäß S 26 BGB besteht aus:
a) dem Vorsitzenden (Präsident)
b) seinem Stellvertreter (Vizepräsident)
c) dem Oberst
d) dem Schriftführer
e) dem Rendanten
f) dem Major
g) dem persönlichen Adjutanten des 1. Vorsitzenden
h) dem Stellvertreter des persönlichen Adjutanten des 1. Vorsitzenden
i) dem stellvertretenden Schriftführer
j) dem stellvertretenden Rendant
k) dem Justitiar.
3. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein in allen Angelegenheiten.
4. Die Bestellung erfolgt für den Vorsitzenden auf die Dauer von sechs Jahren und für die übrigen Mitglieder des Vorstandes auf die Dauer von fünf Jahren. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei grober Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ein Widerruf kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Für den Widerruf ist eine Mehrheit von Zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
5. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes oder mehrerer Vorstandsmitglieder sind die im Vorstand verbleibenden Mitglieder bis zur turnusgemäßen Neuwahl berechtigt, die Aufgaben des bzw. der Ausgeschiedenen kommissarisch wahrzunehmen. Der Vorstand kann jedoch beschließen, eine Ergänzungswahl auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vornehmen zu lassen.
Die Amtszeit dieses Vorstandmitgliedes endet mit dem Zeitpunkt, an dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bzw. der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder, für die die Ersatzwahl erfolgt ist, turnusgemäß beendet worden wäre.
6. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und ordnet mit dem Beirat Fragen der Veranstaltungen und Versammlungen leitet dieselben und wacht mit dem Ältestenrat über die Aufrechterhaltung der Ordnung und Befolgung der Satzung.
7. Über alle Versammlungen und Verhandlungen ist durch den Schriftführer Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden bzw. dem Vorstandsmitglied, das die Versammlung oder Verhandlung leitet, zu unterzeichnen.
§9
Beirat
1. Dem Vorstand steht zur Beratung in Vereinsangelegenheiten ein Beirat zur Seite. Der Beirat oder einzelne Mitglieder des Beirates können zu Vorstandsbesprechungen hinzugezogen werden. Er ist in diesen Besprechungen stimmberechtigt.
2. Dem Beirat gehören an:
a) der I. Schießoffizier
b) der 1. Fahnenoffizier
c) der 1. Presseoffizier
d) der 1. Thronoffizier
e) die Kompanieführer
f) der Jungschützenzugführer
g) der Vorsitzende des Spielmannszuges
h) der Rittmeister des Reiterzuges
i) die Adjutanten (Oberst und Major)
j) der Vorsitzende der Schießgruppe
k) der Vorsitzende der Theatergruppe
l) sowie bis zu zwei vom Vorstand zu bestimmende Mitglieder für die Bewältigung von Sonderaufgaben.
3. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Beirat weitere Mitglieder hinzuziehen, insbesondere Vertreter der selbständigen Abteilungen (S 7 Abs. 4). Diese Personen haben für Beschlüsse auf ihrem Sachgebiet volles Stimmrecht.
§10
Ältestenrat
1. Dem Ältestenrat obliegt zusammen mit dem Vorstand die Beilegung von Streitigkeiten und Klärung von Ehrenfragen, ihm steht insoweit das alleinige Entscheidungsrecht Zu. Die Entscheidungen haben mit einfacher Stimmenmehrheit zu erfolgen.
2. Bei Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein oder Verhängung von Vereinsstrafen haben der Vorstand und der Ältestenrat stimmberechtigt mitzuwirken. Auf S 4 der Satzung wird verwiesen.
3. Der Ältestenrat setzt sich aus so vielen vom Beirat zu wählenden Mitgliedern zusammen, wie unselbständige Abteilungen im Verein vorhanden sind, sowie drei von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder, die nicht dem Vorstand (S 8) angehören dürfen. Die vom Beirat benannten Mitglieder des Ältestenrates bedürfen der Bestätigung des Vorstandes.
4. Zur Unterstützung des Ältestenrates bei der Beilegung von Streitigkeiten und der Klärung von Ehrenfragen soll je ein Mitglied aus den Abteilungen des Vereins mitwirken, dem der Beteiligte angehört bzw. die Beteiligen angehören. Zu diesem Zweck wählen die unselbständigen und selbständigen Abteilungen des Vereins einen Delegierten für den Ältestenrat und einen Stellvertreter.
Der Delegierte hat volles Stimmrecht bei den Entscheidungen des Ältestenrates.
5. Bei Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein oder der Verhängung von Vereinsstrafen ist dieser Delegierte anzuhören.
6. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
§11
Kassenprüfung
Spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung hat eine Kassenrevision durch drei Mitglieder des Vereins zu erfolgen. Die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für das folgende Geschäftsjahr gewählt.
§12
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.
§13
Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im Monat März statt. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter
Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem
Durchführungstermin einzuberufen. Die Bekanntgabe erfolgt durch persönliche Einladung. Zur Fristwahrung genügt die Übergabe bei der Postanstalt bzw. den zur Verteilung vom Vorstand beauftragten Mitgliedern.
2. Jedes Mitglied kann unter Einhalt und einer Frist von einer Woche schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Von diesem Verlangen braucht den Mitgliedern vor der Versammlung keine Kenntnis gegeben zu werden.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, es sei denn, dass diese Satzung andere Mehrheiten vorschreibt.
4. Abstimmungen sind grundsätzlich offen, jedoch kann ein Antrag auf geheime Abstimmung durch Stimmzettel verlangt werden, wenn der Antrag von mehr als ein Fünftel der auf der Versammlung erschienenen Mitglieder unterstützt wird.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das in der Protokollmappe einzuheften ist. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
7. Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand, wenn Wahlen anstehen. Der Vorstand hat der Jahreshauptversammlung den Jahresbericht und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer vorzulegen. Bei Bedarf erstatten die Vorsitzenden der unselbständigen und selbständigen Abteilungen des Vereins (S 7) im Einvernehmen mit dem Vorstand ebenfalls Jahresberichte.
8. Unter Punkt "Verschiedenes" sind in der Mitgliederversammlung auch die durch die
Mitglieder gestellten Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Versammlung zur Kenntnis zu bringen. Eine Beschlussfassung kann in der Sache selbst nicht erfolgen, jedoch kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, den Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung zu setzen.
§14
Außerordentliche Versammlung
1. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende vorzunehmen, sobald mehr als zehn von Hundert der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes eine solche Versammlung beantragen. Die Anberaumung hat durch den Vorsitzenden dann innerhalb drei Wochen unter Beachtung der Fristbestimmungen des S 13 zu erfolgen.
2. Ebenfalls kann der Vorsitzende oder die Mehrheit des Vorstandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Beachtung der Bestimmungen des S 13 einberufen, wenn dies im Vereinsinteresse für erforderlich gehalten wird.
§15
Vereinsveranstaltungen
1. Die Hauptveranstaltung des Vereins ist das Schützenfest. Bei öffentlichen Umzügen ist vorher die Genehmigung der zuständigen Behörden einzuholen, sofern dies erforderlich ist.
2. Bei allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins ist es nicht erwünscht, über Parteipolitik und/oder sonstige, die Vereinskameradschaft störende vereinsfremde Themen, zu debattieren.
3. Zu Veranstaltungen des Vereins können durch Einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes auch Nichtmitglieder eingeladen werden.
§16
Schützenkönig und Königin
Schützenkönig kann jeder Schütze werden, der mindestens drei Jahre im Schützenverein Obrighoven e.V. Mitglied ist und das 21. Lebensjahr vollendet hat. Nach zehn Jahren kann er den Königsschuss wiederholen. Wohnt ein Königspaar außerhalb des Ortsteils, so ist es verpflichtet, sich entsprechend der Schützentradition im Ortsteil Wesel Obrighoven abholen zu lassen.
§17
Erwerb der Ehrenmitgliedschaft
I. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Drittel Stimmenmehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder gewählt.
2. Ehrenmitglieder können nur solche Mitglieder werden, die mindestens 25 Jahre Mitglied des Vereins sind oder sich besondere Verdienste um den Schützenverein Obrighoven e.V. erworben haben.
3. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte wie ordentliche Mitglieder, Sitz und Stimme in gemeinsamen Besprechungen des Vorstandes mit dem Beirat.
§18
Sonderrecht Vorstand
Der Vorstand ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen über Geldbeträge, die zum Wohle des Vereins angeraten sind, zu verfügen. Er hat sich eine sparsame Wirtschaftsführung auch insoweit aufzuerlegen.
§19
Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zweidrittel Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Auf die Satzungsänderung ist in der Einladung hinzuweisen.
§20
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder auf der zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung zustimmen und mindestens die Hälfte aller Mitglieder des Vereins einem entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand vor der Versammlung eingebracht haben.
2. Ein Beschluss über die Auflösung kann nur dann gefasst werden, wenn auf der Auflösungsversammlung mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von einem Monat mit der gleichen Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksichtnahme auf die Zahl der Anwesenden mit satzungsändernder Mehrheit von zwei Dritteln die Auflösung des Vereins beschließen kann. In der Einladung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
§21
Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Schützenvereins Obrighoven e.V. werden unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Die digital gespeicherten Daten sind:
Vor- und Zuname, Adresse, Nationalität, Geburtsdatum und- Ort, Geschlecht, Festnetzund Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Zeiten der Vereinszugehörigkeit.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Artikel 18 DS-GVO, - das Recht auf Datenübertragung nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach S 21 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen, egal welcher Art, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den jeweiligen Aufgaben erfüllenden gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
5. Im Zusammenhang mit seinem Vereinsbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print-und Telemedien sowie elektronische Medien.
6. Durch ihre Mitgliedschaft und die dadurch verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslegen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein abgesehen von einer ausdrücklichen — Einwilligung — nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung rechtlicher Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EUDS-GVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
9. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
10. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-DS-GVO und dem BDSG bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.